Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Motorradfreunde Hohenhaslach 1996 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hohenhaslach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Vaihingen/Enz eingetragen.


§
2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist es, eine Gemeinschaft unter Motorradfreunden zu bilden. Der Verein stellt sich die Aufgabe, eine abwechslungsreiche und interessante Freizeitgestaltung unter seinen Mitgliedern mit und auch ohne Motorrad zu erreichen. Daher ist auch jedes Mitglied verpflichtet bei Vereinsaktivitäten in angemessenem Umfang mitzuwirken.
Politische Aktivitäten, provozierendes und gewalttätiges Auftreten, sowie radikale Äußerungen innerhalb des Vereins sind verboten.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben der Motorradfreunde Hohenhaslach zu fördern und zu unterstützen. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung unter folgenden Bedingungen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen.
d) Wegen unehrenhafter Handlungen
4) Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden.


§ 6 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Er ist innerhalb von zwei Wochen -vom Poststempel des Bescheids gerechnet- beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird zu Beginn eines Kalenderjahres eingezogen.


§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder -natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr-.
Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.


§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– Der Ausschuss
– Die Mitgliederversammlung


§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
– der Vorstand beschließt
– ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Hohenhaslach. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
Zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Diese muss folgende Punkte enthalten:
– Entgegennähme der Berichte
– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands
– Wahlen (soweit diese erforderlich sind)
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer., welche die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre sieben Ausschussmitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in mündlicher Form zur Niederschrift beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Dringlichkeitsanträge dürfen nur während der Versammlung gestellt werden, wenn dies eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.


§ 11 Vorstand

Den Vorstand bilden
– Der 1. Vorsitzende
– Der 2. Vorsitzende
– Der Kassier
– Der Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
– Der 1. Vorsitzende
– Der 2. Vorsitzende

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neubestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dann für den Rest einer Amtsperiode ein neues hinzuzuwählen, wenn sich kein Mitglied des Vereins bereit findet, das Amt zu übernehmen.
Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass zwei Drittel des Vorstandes Geschäfte bis zum Betrag von 5000.-€ im Einzelfall ausführen kann. Im Übrigen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Sie sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 12 Ausschuss

Der Ausschuss dient der Interessenvertretung der Mitglieder und besteht aus sieben Personen. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.


§ 13 Stammtische

Stammtische sind monatlich abzuhalten. Sie sollen neben der Behandlung von Vereinsfragen auch der Pflege der Kameradschaft dienen. Die Stammtische sind kein Ersatz für die Mitgliederversammlung im Sinne von § 10 dieser Satzung.


§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es
– der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat
– es von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung nach den gleichen Modalitäten einzuberufen. Die Beschlussfassung erfolgt dann mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten.
Mit dem Auflösungsbeschluss hat die Versammlung drei Liquidatoren zu bestimmen, welche die laufenden Geschäfte abwickeln und vorhandenes Vereinsvermögen in Geld umsetzen.


§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am Freitag, dem 27.09.1996, im Sportheim Hohenhaslach einstimmig beschlossen.